Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Klassenberechtigung SEP-Land und TMG




I. Gültigkeit der Klassen- und Musterberechtigungen

Die Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP(land), SEP(sea), TMG) mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten sind zwei Jahre gültig.

II. Verlängerung der Klassen- und Musterberechtigungen

Für die Verlängerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP(land), SEP(sea)) und TMG-Berechtigungen muß der Bewerber:

(1) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberrpüfung in der betreffenden Klasse bei einem Prüfer absolviert haben*, oder

(2) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen:
- 6 Stunden als PIC;
- 12 Starts und Landungen, sowie
- einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigung (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.

(3) Wenn Bewerber sowohl Inhaber einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen nach (1) oder (2) in einer der beiden Klassen erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.

* Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.

III. Erneuerung einer abgelaufenen Klassen- oder Musterberechtigung

Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muß der Bewerber:

(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und

(2) eine Befähigungsüberprüfung absolvieren.




Übernahme in die Ausbildung
Mitnahme von Fluggästen