I. Grundrechte des Inhabers einer Leichtflugzeugpilotenlizenz für Flugzeuge

Als Inhaber einer Leichtflugzeugpilotenlizenz für Flugzeuge (engl.: "Light Aircraft Pilot License", LAPL(A)) dürfen Sie, ohne Vergütung, als verantwortlicher Flugzeugführer (engl.: Pilot in Command", PIC) auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen (engl.: "Single Engine Piston land", SEP(land)) oder Reisemotorseglern (engl.: "Touring Motor Glider", TMG) mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger tätig sein, wobei bis zu 3 Personen befördert werden. (Es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden.)

Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fuggäste befördern, wenn sie nach Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen oder TMG's absolviert haben.

Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der der die praktische Prüfung absolviert wurde.

II. Sie können diese Beschränkung aufheben, wenn sie in einer anderen Klasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert haben:

(1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfaßten:
- 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer, und
- 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen.
(2) Eine praktische Prüfung auf dieser neuen Klasse, verbunden mit einer theoretischen Überprüfung durch den Prüfer auf folgenden Gebieten:
- Betriebliche Verfahren;
- Flugleistung und Flugplanung;
- Allgemeine Flugzeugkunde.

III. Sie können als Inhaber einer LAPL(A) ihre Rechte auf eine andere Flugzeugbaureihe erweitern durch:

Durchführung einer Unterschiedsschulung und eines Vertrautmachens durch einen Lehrberechtigten.
Die Unterschiedsschulung muß in Ihr Flugbuch eingetragen und durch den Lehrberechtigten unterschrieben sein.

IV. Sie können als Inhaber einer LAPL(A) folgende weitere Berechtigungen erwerben:

- Kunstflugberechtigung;
- Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
- Nachtflugberechtigung;
- Bergflugberechtigung.




Mein LAPL(A)
Voraussetzungen für den Erwerb des LAPL(A)