I. Theoretische Prüfung zum PPL(A)




(a) Die Theorieprüfung zum Erwerb des PPL(A) erfolgt bei der für das Bundesland M-V zuständigen Lizenzbehörde in Schwerin
(Adresse siehe in unserem Impressum: "Aufsichts- und Lizenzbehörde"). Termine gibt es in der Regel einmal im Monat, diese können beim Ausbildungsleiter erfragt werden. Sie müssen persönlich einen Antrag auf Abnahme der Theorieprüfung für die angestrebte Lizenz stellen, diesem muß die "Empfehlung der ATO zum Ablegen der Theorieprüfung" (ausgestellt durch unseren Ausbildungsleiter) beiliegen.

(b) Nach Prüfung Ihres Antrages, erhalten Sie eine persönliche Einladung zur Prüfung durch die Lizenzbehörde. In der Einladung ist alles wesentliche geregelt und es liegt ein Zahlungsbeleg für die Prüfungsgebühren bei.

(c) Die Theorieprüfung erfolgt computergestützt nach dem Multiple-Choice-Verfahren, wobei die Prüfungsfragen aus dem aktuellen PPL-Fragenkatalog für jeden Prüfling zufällig ausgewählt werden.

(d) Die Theorieprüfung umfaßt alle neun Lehrfächer der theoretischen Ausbildung mit etwa folgendem Umfang und Zeitrahmen:

(1) "Luftrecht und Flugverkehrskontrollverfahren"
- 19 Fragen + 5 Fragen zur Luftrechtaufgabe (Gesamt: 24 Fragen)
- zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten

(2) "Menschliches Leistungsvermögen"
- 24 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten

(3) "Meteorologie"
- 24 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten

(4) "Kommunikation"
- 20 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten
- praktischer Teil * (hier gibt es zukünftig neue Festlegungen)

(5) "Grundlagen des Fliegens"
- 28 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten

(6) "Betriebliche Verfahren"
- 28 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten

(7) "Flugleistung und Flugplanung"
- Flugleistungsaufgabe, 5 Teilfragen
- Flugplanungsaufgabe, 5 Teilfragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten

(8) "Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Flugzeug"
- 24 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten

(9) "Navigation" (Allgemeine Navigation und Funknavigation)
- 24 Fragen
- zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten

(e) Ein Prüfungsfach gilt als "Bestanden", wenn mindestens 75% der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. Nicht bestandene Prüfungsfächer müssen zu einem anderen Termin wiederholt werden. Die Anzahl der Versuche ist nicht begrenzt.
Sie können sich auch die Prüfungsfächer aufteilen (auf dem Antrag vermerken) und sich z.B. zu zwei Prüfungsdurchgängen anmelden.

Hinweise:
(1) Die Prüfungssoftware begrenzt die für die Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit gnadenlos. Wenn Sie also bei einer Frage unsicher mit der Beantwortung sind, sollten Sie die übrigen Fragen beantworten und dann zu den noch nicht beantworteten Fragen zurückkehren.




II. Praktische Prüfung zum PPL(A)




(a) Als Bewerber um eine PPL(A) müssen Sie in einer praktischen Prüfung nachweisen, das sie als verantwortlicher Flugzeugführer die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der angemessenen Kompetenz (innerhalb vorgeschriebener Toleranzen) und sicher beherrschen.

(b) Die praktische Prüfung ist mit dem Flugprüfer durchzuführen, der Ihnen von der Lizenzbehörde nach bestandener Theorieprüfung zugewiesen wurde. Sie müssen persönlich einen Antrag auf Abnahme der praktischen Prüfung stellen, dem Sie die "Empfehlung der ATO zum Ablegen der praktischen Prüfung" (ausgestellt durch unseren Ausbildungsleiter) beifügen. Termin und Zeit der Durchführung sprechen sie persönlich mit dem Prüfer (i.d.R. telefonisch) ab. Darüber setzen sie uns bitte in Kenntnis, so daß wir das Flugzeug für sie reservieren und vorbereiten können.

(c) Die praktische Prüfung muß auf derselben Luftfahrzeugklasse absolviert werden, auf der sie die Flugausbildung erhalten haben (also in der Regel das Flugzeug/TMG auf dem Sie ausgebildet wurden).

(d) Prüfungsmaßstäbe:

(1) Die praktische Prüfung ist in fünf verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend behandelt werden. Dabei müssen festgelegte Toleranzen bei der Flugdurchführung eingehalten werden.

(2) Bestehen sie einen Prüfungspunkt eines Prüfungsteils nicht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn sie mehr als einen Prüfungsteil nicht bestehen, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden und sie müssen die gesamte Prüfung wiederholen.
Wenn sie nur einen Prüfungsteil nicht bestehen, müssen sie nur diesen Prüfungsteil wiederholen.

(3) Muß die gesamte Prüfung wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils -einschließlich der Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden-, daß sie die gesamte Prüfung nicht bestanden haben.

(4) Falls sie nicht sämtliche Prüfungsteile in zwei Versuchen bestanden haben, muß eine weitere Ausbildung absolviert werden.

Hinweis:
Zum Abschluß ihrer Flugausbildung führt unser Ausbildungsleiter eine praktische Vorprüfung mit Ihnen durch. Er wird ihnen die "Empfehlung der ATO zur Abnahme der praktischen Prüfung" im Ergebnis der Vorprüfung nur ausstellen, wenn Einvernehmen mit ihnen darüber besteht, daß sie die praktische Prüfung mit genügender Sicherheit bestehen können.




Praktische Ausbildung
Übernahme in die Ausbildung